Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 ANWENDUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der MesserSoft GmbH (nachfolgend „MesserSoft“ genannt) mit Sitz in Dortmund/Deutschland gelten für alle Vertrags- und Leistungsverhältnisse zwischen MesserSoft und deren Kunden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von MesserSoft nicht anerkannt, es sei denn, MesserSoft hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen MesserSoft und dem Kunden, selbst wenn MesserSoft sich in den Folgegeschäften nicht ausdrücklich auf diese AGB bezogen hat.

§2 VERTRAGSABSCHLUSS, LIEFERUNG, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Angebote von MesserSoft sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht explizit eine Bindungsfrist genannt ist. Die Beauftragung des Kunden, sei diese mündlich oder schriftlich ergangen, ist ein bindendes Angebot an MesserSoft. Der Vertrag zwischen MesserSoft und dem Kunden kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens MesserSoft zustande. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch MesserSoft.

(2) Alle genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, es sind ausdrücklich Termine schriftlich fest vereinbart worden. Fristen für die Lieferung oder Leistungserbringung beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum, aber nicht vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Schaffung der technischen Voraussetzungen und Erfüllung der Pflichten gemäß nachfolgenden Regelungen dieser AGB sowie Leistung eventuell vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen.

(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen o.ä.) verlängern sich die Ausführungstermine und Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist. MesserSoft wird den Kunden über den Eintritt und das Ende derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung von MesserSoft infolge derartiger Umstände ganz oder teilweise unmöglich, wird MesserSoft von der Leistungspflicht insoweit frei. Etwaige Vorleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückgewährt. Ansonsten stehen dem Kunden bei Verzögerung oder Unmöglichkeit keine Schadensersatzansprüche zu.

(4) Es gilt die aktuelle Preisliste von MesserSoft, soweit nicht eine besondere schriftliche Preisvereinbarung getroffen worden ist. Alle Preise verstehen sich netto ab Geschäftssitz von MesserSoft. Versandkosten, Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Reisekosten von Mitarbeitern von MesserSoft und die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Soweit keine anderweitigen Zahlungsziele schriftlich vereinbart worden sind, sind alle Rechnungen von MesserSoft sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand stellt MesserSoft monatliche Abschlagszahlungen in Rechnung. Bei Vereinbarung eines Festpreises kann MesserSoft pauschal 40% der vereinbarten Vergütung mit Beginn der Arbeiten, 30% nach Abarbeitung der Hälfte des vereinbarten Leistungsumfanges und die restliche 30% mit Beendigung der Leistungen in Rechnung stellen. Skontoabzug durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(6) Der Kunde gerät 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

§3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde hat MesserSoft die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen umgehend vor Beginn der Arbeiten vollständig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich vorhandener Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erstellenden oder zu liefernden Software sowie den Ergebnissen aus Beratungs- oder Programmierleistungen von MesserSoft zusammenwirken sollen. Ergibt sich aus Sicht von MesserSoft ein weitergehender Informationsbedarf im Laufe der Auftragsdurchführung, so übermittelt der Kunde auf einfache Anforderung von MesserSoft ohne schuldhafte Verzögerung diese weiteren Unterlagen und Informationen. Kommt der Kunde seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so hat er hieraus resultierende Mehraufwendungen an MesserSoft zu vergüten.

(2) Änderungen der ursprünglich bei Auftragserteilung festgelegten oder vom Kunden mitgeteilten technischen Voraussetzungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Beginn der Leistung seitens MesserSoft oder während der Durchführung des Auftrages gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat hieraus resultierende Mehraufwendungen an MesserSoft zu vergüten.

(3) Der Kunde ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit MesserSoft verpflichtet, für seine EDV-Systeme die üblichen Schutzmaßnahmen gegen Systembeschädigungen oder Datenverluste vorzunehmen, insbesondere durch geeignete Virenschutzprogramme und regelmäßige Datensicherung. Eine Haftung von MesserSoft für Datenverluste ist soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.

§4 LEISTUNGSINHALT, NUTZUNGSRECHT

(1) Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht von MesserSoft ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Soweit sich die Leistung von MesserSoft nicht auf die Lieferung und gegebenenfalls Anpassung von Standardsoftware beschränkt, erstellen MesserSoft und der Kunde eine exakte Beschreibung des Vorhabens, der von MesserSoft geschuldeten Leistungen und spezifische Pflichtenhefte einschließlich Angaben zum zeitlichen Einsatz, Einsatzort und sonstigen Besonderheiten, die bei der Auftragserfüllung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitwirkung von MesserSoft an der Erstellung der vorgenannten Beschreibungen und Pflichtenhefte ist vom Kunden an MesserSoft zu vergüten.

(3) Von MesserSoft im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferte Datenträger, auf denen die Software oder sonstige Programmierleistungen gespeichert oder festgelegt sind, sowie zugehörige Handbücher bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von MesserSoft. Soweit Datenträger in das Eigentum des Kunden übergehen, behält MesserSoft sich die Urheberrechte und sonstigen Nutzungs- und Schutzrechte an der gespeicherten Software oder sonstigen Leistungsinhalten vor, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich bestimmte Rechte eingeräumt werden.

(4) Bei den Leistungen von MesserSoft handelt es sich um Software, die urheberrechtlich geschützt ist oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten wie beispielsweise Patenten unterliegt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen von MesserSoft, insbesondere individuellen Programmierleistungen. MesserSoft räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht befristetes Nutzungsrecht zum ausschließlichen eigenen Gebrauch ein. Im übrigen bleiben alle Rechte an der Software sowie an allen dem Kunden gegenüber erbrachten Leistungsergebnissen und deren Vorstufen und sonstigen geschützten Leistungen bei MesserSoft.

(5) MesserSoft gewährt eine Nutzung seiner Software auf einem Computer oder der in der Auftragsbestätigung festgelegten maximalen Anzahl von Computern. Überschreitet der Kunde die festgelegte Anzahl von Computern auch nur einmalig, so ist er gegenüber MesserSoft zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz bemisst sich nach den doppelten Kosten der Nutzungsrechte für die Überschreitung nach der jeweils aktuellen Preisliste von MesserSoft.

(6) Soweit die Leistungen von MesserSoft auch Software oder sonstige geschützte Leistungen Dritter umfassen oder wenn zum Leistungsumfang von MesserSoft die Lieferung von Software oder Programmierleistungen Dritter gehört, bleiben die Rechte des Dritten unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Dritten und eventuelle Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gehen Verletzungen zu seinen Lasten. Der Kunde stellt MesserSoft von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

(7) Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, Verzug von Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Vertragsverletzungen kann MesserSoft das eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber dem Kunden mit jederzeitiger Wirkung widerrufen. Der Kunden ist dadurch von seinen Verpflichtungen jedoch nicht befreit. MesserSoft wird die widerrufenen Rechte bei Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden erneut gewähren. Entstehen MesserSoft dadurch Kosten, so gehen diese zu Lasten des Kunden und sind seitens des Kunden ebenfalls vollständig zu erfüllen.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder sonstige geschützte Leistungen von MesserSoft ohne Zustimmung von MesserSoft zu kopieren, zu vervielfältigen, direkt oder indirekt an Dritte weiterzugeben, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern oder anzupassen und in Software oder sonstige Werke ganz oder teilweise zu integrieren.

(9) MesserSoft ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Source-Code von gelieferter Software oder von Programmierleistungen oder den Leistungsergebnissen vorangehende Entwicklungsergebnisse zu übergeben, es sei denn dies ist in der Auftragsbestätigung seitens MesserSoft zugesichert.

(10) Soweit MesserSoft neue Versionen von gelieferter Software entwickelt, hat der Kunde ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch auf Lieferung der neuen Version.

§5 ABNAHME

(1) Standardsoftware gilt mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder mit Installation beim Kunden als gegenüber MesserSoft abgenommen. Es bedarf hierzu keiner gesonderten Funktionsprüfung und keiner gesonderten Abnahme.

(2) Sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt, erfolgt die Abnahme aller Leistungsergebnisse nach einer Funktionsprüfung gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung vom MesserSoft oder einer gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung. Wird die Funktionsprüfung mit Erfolg durchgeführt, hat der Kunde die Abnahme zu erklären.

(3) Wird keine ausdrückliche Abnahme erklärt und benutzt der Kunde das Produkt 14 Tage ohne Beanstandung, gilt das Produkt als abgenommen, auch wenn keine gemeinsame Funktionsprüfung erfolgt ist.

(4) Sind für Teilleistungsergebnisse unterschiedliche Zeitpunkte für das Erreichen der Funktionsfähigkeit festgelegt, beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Die Abnahme der letzten Teilleistung gilt als Abnahme der Gesamtleistung von MesserSoft.

(5) Der Kunde kann die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, es hätten sich während der Bearbeitungsdauer abweichende Anforderungen an die Leistungsspezifikation ergeben, es sei denn, diese Abweichungen sind während der Bearbeitungsdauer schriftlich vereinbart worden.

§6 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, absolut fehlerfreie Software zu erstellen.

(2) MesserSoft garantiert, dass von MesserSoft erstellte Software oder Leistungsergebnisse nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Wird dennoch die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen durch Dritte beeinträchtigt oder untersagt, ist MesserSoft nach freier Wahl entweder verpflichtet, die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Leistung nicht mehr unter das Schutzrecht des Dritten fällt, gleichwohl aber das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wird, oder eine Lizenzierung durch den Dritten auf eigene Kosten herbeizuführen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen oder Verletzung von geistigem Eigentum obliegt die Federführung und Entscheidung MesserSoft. Schließt der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung oder führt er einen Rechtsstreit ohne Beteiligung von MesserSoft, kann er aus dem gesamten Vorgang keine Ansprüche gegen MesserSoft herleiten.

(3) Über die Angaben in eventueller Dokumentation oder vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Garantien für technische Einzelheiten von gelieferter Software oder Leistungsergebnissen werden von MesserSoft nicht übernommen.

(4) Im Falle etwaiger Mängel ist MesserSoft berechtigt mit jeweils angemessener Frist zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, bevor der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen kann. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

(5) Ansprüche wegen Mängel auf Gewährleistung verjähren in zwölf Monaten.

(6) MesserSoft haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, egal aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter oder bei Mängeln, deren Abwesenheit MesserSoft garantiert oder die MesserSoft arglistig verschwiegen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MesserSoft auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Alle anderen Haftungen von MesserSoft sind ausgeschlossen.

§7 DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG

(1) Der Kunde wird gemäß §33 BDSG darauf hingewiesen, dass MesserSoft Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verarbeitet. Die Zweckbestimmung umfasst auch eine etwaige Freischaltung sowie die Registrierung für eine Hotline. Alle Daten werden vertraulich behandelt, eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

(2) Dem Kunden oder dessen Mitarbeitern von MesserSoft mitgeteilte Passwörter sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht oder offenbart werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegenüber MesserSoft sind ausgeschlossen. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustimmung von MesserSoft voraus.

(2) Die Schriftform im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch erfüllt durch elektronische Übermittelung mittels Fax oder E-Mail.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Dortmund.

(4) Das Vertragsverhältnis zwischen MesserSoft und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.