Lizenzbedingungen

§1 ANWENDUNGSBEREICH

(1) Die nachstehenden Lizenzbedingungen (EULA = End User License Agreement) gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der MesserSoft GmbH (nachfolgend „MesserSoft“ genannt) für den Erwerb, die Installation, die Inbetriebnahme und die Nutzung jeglicher Software, die seitens MesserSoft an einen Anwender ausgeliefert wird.

(2) Der Anwender erklärt mit der Installation der Software verbindlich, unbefristet und unwiderruflich die Annahme dieser Lizenzbedingungen sowie die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen von MesserSoft.

§2 NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHT

(1) MesserSoft räumt dem Anwender das nicht ausschließliche Recht ein, Software von MesserSoft zu erwerben und die so erworbene Software zu den Bedingungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei MesserSoft.

(2) Der Anwender ist berechtigt, die Software auf der vereinbarten Anzahl von Clients und Servern zu installieren und zu betreiben. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig. Der Anwender verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.

(3) Nutzt der Anwender zum Betrieb von Clients einen Terminalserver oder virtuelle Maschinen, so ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die Client-Software nur unter maximal so vielen Benutzerkonten des Terminal Servers bzw. auf so vielen virtuellen Maschinen eingerichtet ist und verwendet werden kann, wie er Lizenzen erworben hat.

(4) Die Software darf ausschließlich mit Hardware, Betriebssystem und Systemsoftware installiert und betrieben werden, die von MesserSoft freigegeben sind. In allen anderen Fällen erlischt die Gewährleistungspflicht von MesserSoft. Sollte MesserSoft ein unverbindliches Statement veröffentlichen, wonach der Betrieb der Software auch unter anderen Systemvoraussetzungen möglich ist, so übernimmt MesserSoft keine Gewährleistung dafür, dass die Software stets einwandfrei unter den geänderten Systemvoraussetzungen funktionieren wird.

(5) Wird eine Software durch einen Softwareschutzstecker (Dongle) geschützt, so repräsentiert dieser Dongle das Nutzungsrecht an der Software. Der Verlust oder die Beschädigung des Dongles kommt einem Verlust des Nutzungsrechtes gleich. MesserSoft wird bei Verlust des Dongles grundsätzlich keinen Ersatz leisten. Bei Beschädigung des Dongles wird MesserSoft nur dann Ersatz leisten, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist oder während der Laufzeit eines Supportvertrages ein technisches Versagen des Dongles vorliegt, das nicht auf eine Beschädigung des Dongles durch den Anwender zurückzuführen ist.

(6) Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Letzteres gilt nicht, wenn MesserSoft die Beseitigung von Programmfehlern endgültig schriftlich abgelehnt hat. Nimmt der Anwender in einem solchen Fall irgendwelche Änderungen oder Eingriffe selbst oder durch Dritte vor, so erlischt jede weitere Gewährleistung durch MesserSoft.

(7) Dem Anwender ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder Eigentumsangaben an der Software zu verändern.

(8) Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software als Application Service Provider darf nur nach ausdrücklicher vertraglicher Zustimmung durch MesserSoft erfolgen.

(9) Der Anwender ist berechtigt, die vollständige Software einschließlich Dokumentation unter gleichzeitiger Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte an einen Dritten weiterzuveräußern. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anwender MesserSoft die Übertragung schriftlich anzeigt und sich der Dritte bei MesserSoft als neuer Anwender registrieren lässt. Der Dritte hat sich gegenüber MesserSoft mit diesen Lizenzbedingungen einverstanden zu erklären.

(10) Mit der Übertragung der Software erwirbt der Dritte sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Lizenzbedingungen und tritt damit an die Stelle des Anwenders. Gleichzeitig erlöschen alle dem Anwender gemäß dieser Lizenzbedingungen eingeräumten Rechte an der Software. Der Anwender ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software sofort und ohne schuldhafte Verzögerung zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

(11) Alle vorgenannten Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Anwender unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat und sich vor der ersten Nutzung der Software bei MesserSoft registriert hat.

§3 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Erwerb der Software durch den Anwender, unabhängig vom Zeitpunkt der Installation durch den Anwender. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist, die für den Erwerb der Software zwischen MesserSoft und Anwender gilt, verpflichtend länger als ein Jahr, so gilt diese längere Gewährleistungsfrist.

(2) Jede Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. MesserSoft stellt nach branchenüblichen Kriterien und im angemessenen Rahmen sicher, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.

(3) Gegenstand der Gewährleistung ist die Software ausschließlich in der von MesserSoft ausgelieferten Fassung. Fehler an der Software, die auf Eingriffe des Anwenders oder Dritter zurückzuführen sind, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Ebenfalls kein Gegenstand der Gewährleistung sind Fehler an der Hardware, am Betriebssystem, der Systemsoftware oder sonstiger Drittprodukte auf Seiten des Anwenders.

(4) Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat zusammen mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beschreibung des Mangels schriftlich an MesserSoft zu erfolgen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Der Anwender hat MesserSoft bei der Lokalisierung eines Mangels, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen, auch nach Weisung von MesserSoft, in zumutbarer Weise zu unterstützen.

(5) Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. MesserSoft weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall zwingend erforderlich ist.

(6) MesserSoft ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel wahlweise durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Software zu beheben. MesserSoft ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Release der Software zu beheben oder Änderungen an der Software durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.

§4 SUPPORT

(1) MesserSoft bietet direkt oder über Dritte kostenpflichtige Supportverträge für Software an. Diese beziehen sich immer auf das Release, das der Anwender zum Zeitpunkt des Abschlusses des Supportvertrages im Einsatz hatte.

(2) Führt der Anwender im Rahmen des Supportvertrages ein Update auf ein neues Release der Software durch, so überträgt sich die Leistungspflicht aus dem Supportvertrag auf dieses neue Release und die Supportverpflichtung von MesserSoft für das alte Release erlischt.

(3) MesserSoft ist berechtigt, die Behebung von Mängeln im Falle von Gewährleistung oder Anspruch aus einem Supportvertrag durch Überlassung eines neuen Release der Software zu beheben. Alternativ kann MesserSoft für das von dem Mangel betroffene Release der Software einen Hotfix oder ein Service Pack bereitstellen. Ein Anspruch auf die eine oder andere Art der Behebung hat der Anwender nicht.

(4) Hat MesserSoft für ein bestimmtes Release der Software ein Service Pack veröffentlicht, werden ab diesem Zeitpunkt nur noch Hotfixes auf Basis dieses Service Packs erstellt.

(5) Erhält ein Anwender von MesserSoft einen Hotfix für ein bestimmtes Release der Software, so erhält er kein Garantieversprechen dahingehend, dass inhaltlich dieselbe Mangelbehebung durch einen Hotfix oder ein Service Pack seitens MesserSoft auch für nachfolgende Releases erbracht wird.

(6) Vor der Installation eines Hotfix, eines Service Packs oder eines neues Release der Software hat der Anwender auf seine Gefahr und Kosten hin sicherzustellen, dass seine individuelle Anpassung der Software auf die Verträglichkeit mit dem Hotfix, dem Service Pack oder dem neuen Release überprüft und freigegeben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass MesserSoft eine solche individuelle Anpassung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erbracht hat.

(7) Grundsätzlich bietet MesserSoft dem Anwender an, gegen eine angemessene Vergütung individuelle Anpassungen an der Software durchzuführen. Der Anwender hat, weder im Rahmen der Gewährleistung noch im Rahmen eines Supportvertrages, einen Anspruch dahingehend, dass seine individuellen Anpassungen auch nach Update auf ein neues Release der Software fehlerfrei funktionieren oder anwendbar sind. Er kann MesserSoft aber gegen eine angemessene Vergütung beauftragen, seine individuellen Anpassungen auf das neue Release zu übertragen.

§5 HAFTUNG

(1) MesserSoft haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von MesserSoft, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die MesserSoft, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

(2) Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MesserSoft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht, jedoch haftet MesserSoft im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

(3) Soweit MesserSoft nach den vorbenannten Regelungen haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von MesserSoft beschränkt. Jede weitere Haftung seitens MesserSoft ist ausgeschlossen.

(4) MesserSoft haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen wie insbesondere Datensicherung hätte verhindern können.

(5) Alle Regelungen zu Haftung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MesserSoft.

(6) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§6 DATENSCHUTZ

(1) Der Anwender wird gemäß §33 BDSG darauf hingewiesen und erklärt mit der Installation der Software sein Einverständnis, dass MesserSoft Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form erhebt, speichert und verarbeitet. Hat der Anwender bei Installation der Software dem zugestimmt, so kann die Software auch Nutzungsdaten im Rahmen des Produktverbesserungsprogramms an MesserSoft via Internet übermitteln. Die Installation der Software selbst, die Registrierung der Software, der Download von Lizenzupdates sowie andere mit der regelmäßigen und rechtmäßigen Nutzung der Software verbundene Daten können ebenfalls via Internet an MesserSoft übermittelt werden

(2) MesserSoft wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Informationen und Daten des Anwenders nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Insbesondere gilt das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.

(3) Ist für die Gewährung des Nutzungsrechtes an einer Software seitens MesserSoft eine Erklärung gegenüber Dritten abzugeben, so darf MesserSoft alle Erklärungen abgeben und alle Daten an diesen Dritten übermitteln, die zur Gewährung des Nutzungsrechtes erforderlich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Software durch diesen Dritten lizenziert wird und MesserSoft nur Wiederverkäufer ist.

§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Lizenzvereinbarungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Schriftform im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch erfüllt durch elektronische Übermittelung mittels Fax oder EMail.

(3) Widersprechen sich Regelungen in diesen Lizenzbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen von MesserSoft, so gilt vorrangig die Regelung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Dortmund.

(5) Das Vertragsverhältnis zwischen MesserSoft und dem Anwender unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.